ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der „Dach und Wand" Handels GmbH, Stand Juli 2022
1. Geltungsbereich:
1.1. Sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen an unsere Kunden (in der Folge „Käufer") erfolgen auf Grund der nachstehenden Bedingungen der „Dach und Wand" Handels GmbH, FN 309632 t, Solarstraße 9, 4653 Eberstalzell (in der Folge auch „wir" oder „uns"), insbesondere auch für künftige Rechtsgeschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf die Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen verwiesen wird. Durch die Auftragserteilung gelten sie als anerkannt. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch uns bestätigt wurde.
1.2. Bei Unternehmen im Sinne des KSchG bedürfen Änderungen und Zusatzvereinbarung der Schriftform. Bei Unternehmen im Sinne des KSchG bedürfen technische Auskünfte und Zusagen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Grundlage dafür bilden die uns vom Kunden gegebenen Problemdarstellungen, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir ausgehen.
2. Angebote/Preise:
2.1. Unsere Angebote, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch, sind, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, freibleibend und verstehen sich ab Lager. Bei Unternehmern im Sinne des KSchG werden die am Tag der Auslieferung bzw. Durchführung der Leistung gültigen Preise verrechnet.
2.2. Angaben in Katalogen, Prospekten oder der Homepage sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2.3. Wir sind gegenüber dem Käufer berechtigt die vertraglich vereinbarten Preise anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich der Lohn- oder Gehaltskosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie beispielsweise Einkaufs- oder Materialpreise oder Änderungen relevanter Wechselkurse seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Kosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3. Lieferung:
3.1. Die von uns angegebenen Lieferfristen und Liefertermine sind mangels gegenteiliger Mitteilung unverbindlich und nur vorbehaltlich uneingeschränkter Transportmöglichkeit und vollständiger, richtiger und termingetreuer Selbstbelieferung gültig. Wir behalten uns das Recht vor ohne Angabe von Gründen ausschließlich gegen Vorauskassa zu liefern.
3.2. Beschlagnahme, Waggonmangel, namhafte Entwertung der Valuta sowie Betriebsstörungen befreien uns von jeder rechtzeitigen Lieferungs- oder Nachlieferungspflicht.
In Fällen von höherer Gewalt oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, sind wir zur angemessenen und erforderlichen Verlängerung der Lieferzeit/des Liefertermins berechtigt. Wir sind in diesem Fall auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dem Käufer daraus ein Anspruch entsteht. Wir behalten in diesem Fall den Entgeltanspruch für sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen.
3.3. Wurde der Käufer darüber verständigt, dass die bestellte Ware versand- bzw. abholbereit ist, so ist dieser verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung abzuholen bzw. liefern zu lassen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Übernahme, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und dies dem Käufer in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfristen werden dadurch nicht geändert.
3.4. Verpackungsmaterial wird gesondert verrechnet und nur nach Maßgabe gesetzlicher Verpflichtungen von uns zurückgenommen. Für palettiert gelieferte Waren verrechnen wir Paletteneinsatz und fallweise Abnützungsgebühr. Bei Rückgabe der Paletten in einwandfreiem Zustand wird der Einsatz vergütet. Palettenrückholungen werden gesondert verrechnet.
4. Transport und Übernahme:
4.1. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen der Käufer.
4.2. Ein vom Käufer gewünschter Transport wird, sofern nicht anders vereinbart, gesondert in Rechnung gestellt. Das Abladen der Fahrzeuge hat der Empfänger unverzüglich zu veranlassen. Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Abnehmers. Das Abladen durch uns ist gesondert zu vereinbaren und wird gesondert verrechnet. Abladen bedeutet das Abstellen der Ware auf einer vom Empfänger vorzusehenden, geeigneten Lagerfläche direkt neben dem LKW.
4.3. Darüberhinausgehende Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Bezahlung. Alle Transportleistungen erfolgen unter der Voraussetzung der möglichen und erlaubten Zufahrt der Lkws.
4.4. Für Bahnversand sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
4.5. Der Gefahrenübergang erfolgt spätestens mit der Übernahme der Waren durch den Käufer oder einen von ihm Beauftragten durch Bestätigung der Lieferpapiere. Bei auftragsgemäßer Zustellung auf eine unbesetzte Baustelle übernehmen wir keine Haftung für Unversehrtheit und Vollständigkeit der Lieferung.
5. Gewährleistung und Haftung:
5.1. Wir leisten Gewährleistung ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften der Produkte und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften, nicht jedoch für die Eignung des Produkts für bestimmte Zwecke des Kunden. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB sind nur solche, die von uns ausdrücklich gekennzeichnet und zugesagt werden. Produktbeschreibungen, Prospekte und Angaben eines Dritten gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften. Im Zweifelsfall sind zur Entscheidung über die Qualitätsbeschaffenheit der gelieferten Produkte Atteste der zuständigen behördlich anerkannten Prüfstellen heranzuziehen. Ansprüche auf Grund von Weiterverarbeitungsmängeln, unsachgemäßer Lagerung durch den Kunden etc. sind ausgeschlossen.
5.2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware umgehend nach der Lieferung/Abholung ordnungsgemäß zu prüfen und einen allfälligen Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der Ware und bei verborgenen Mängeln spätestens 8 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich geltend zu machen. Sollte bei der Verarbeitung der Ware durch den Käufer ein Mangel festgestellt werden, so hat der Käufer die Verarbeitung sofort einzustellen und uns unverzüglich darüber zu verständigen. Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB.
Sämtliche weiteren Schritte zur Mängelbehebung sind im Einvernehmen zwischen dem Käufer und uns festzusetzen.
5.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt für unsere Leistungen gegenüber Unternehmern 6 Monate ab Lieferung und beginnt mit Ablieferung/Übergabe der Waren an den Käufer. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Käufer selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vornimmt.
5.4. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Käufer nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Den Käufer trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
5.5. Wir sind im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt je nach unserer Wahl am Lieferort oder an unserem Sitz. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig.
5.6. Zum Schadenersatz sind wir soweit gesetzlich zulässig in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personenschäden. Unsere Haftung ist in jedem gesetzlich zulässigen Fall auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haften wir nicht.
5.7. Unternehmer im Sinne des KSchG müssen das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beweisen.
5.8. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche, wenn sie nicht vom Käufer, der Unternehmer ist, binnen sechs Monaten in dem er vom Schaden und der Person des Schädigers oder von sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, geltend gemacht werden. Längstens verjähren die Ansprüche jedoch nach Ablauf von drei Jahren. All dies gilt nicht, soweit gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt.
5.9. Die Haftungsbeschränkungen umfassen auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Käufer - ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit diesem - zufügen.
6. Umtausch und Rücksendung:
6.1. Grundsätzlich sind wir nicht verpflichtet, Waren umzutauschen oder zurückzunehmen.
Erklären wir uns jedoch in Ausnahmefällen dazu bereit, so gelten die folgenden Bedingungen: Rücknahme oder Umtausch ist nur innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme möglich.
6.2. Es muss sich nachweislich um bei uns gekaufte Lagerware in kompletten Verpackungseinheiten handeln. Ausgenommen sind daher Bestellware, Zuschnitte, preisreduzierte Restposten sowie Waren, die in gleicher optischer Beschaffenheit nicht mehr vorrätig sind. Die Ware muss original verpackt, unbeschädigt und in wiederverkaufsfähigem Zustand sein. Wir verrechnen eine Manipulationsgebühr in Höhe von 20% des Warenpreises.
7. Zahlung:
7.1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Zahlung unserer Lieferung unmittelbar nach Rechnungserhalt, innerhalb von 7 Tagen, fällig. Schecks übernehmen wir nur zahlungshalber, vorbehaltlich ihrer Einlösung.
7.2. Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten Frist vorgenommen werden und keine sonstigen Fälligkeiten bestehen.
7.3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem Basiszinssatz verrechnet. Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzugs, Ausgleichs oder Konkurses etc. tritt für alle Einzelforderungen Terminverlust ein. Für den Fall des Zahlungsverzugs hat der Käufer die uns diesbezüglich entstehenden Mahn- und Inkassospesen bis zu dem jeweils nach der Verordnung für Inkassobüros bzw. dem Rechtsanwaltstarif zulässigen Betrag zu ersetzen.
7.4. Darüber hinaus sind wir bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Zahlungsverzuges sind gewährte Rabatte bzw. Nachlässe zurückzuerstatten. Wurden Nachlässe in Form von Waren oder Dienstleistungen gewährt, so sind diese nach den jeweils gültigen Preisen zu bezahlen.
8. Eigentumsvorbehalt:
8.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Nebenkosten) unser Eigentum. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt unser Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn alle unsere Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind.
8.2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzunehmen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Zu diesem Zweck sind wir auch berechtigt, die Betriebsräume des Käufers zu betreten und die Ware mitzunehmen.
Bei sämtlichen Warenrücknahmen sind wir berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen.
8.3. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch uns zulässig. Der Käufer tritt uns bereits jetzt seine Forderung gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn zahlungshalber ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung.
8.4. Wird die so geschaffene Sache weiterveräußert, tritt der Käufer uns den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ab. Wird Vorbehaltsware im Rahmen eines Werkauftrages derart verarbeitet, dass ein Dritter Eigentum erwirbt, tritt uns der Käufer im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werkslohn ab.
Wir sind in jedem Falle berechtigt, Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und die Einziehung selbst vorzunehmen.
9. Rücktritt vom Vertrag:
Falls über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Bis zur Auslieferung der Ware sind wir auch berechtigt, bei Kunden, die Unternehmer im Sinne des KSchG sind, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns bei der Kalkulation des Angebotes oder bei Preisauskünften ein Irrtum unterlaufen sollte.
10. Salvatorische Klausel:
Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen.
11. Aufrechnung:
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
12. Erfüllungsort:
Erfüllungsort für unsere Leistungen sowie für Zahlung ist der Sitz unserer Firma "Dach und Wand" Handels GmbH, A-4653 Eberstalzell, Solarstraße 9.
13. Gerichtsstand und Rechtswahl:
Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz der Dach und Wand" Handels GmbH vereinbart. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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